Sorat Hotels EN

Tagungen

Anfragen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Tagungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen usw. sowie für alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.

1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Vertragshaftung, Verjährung

2.1. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Hotels an den Veranstalter zustande.

2.2. Vertragspartner sind das Hotel und der Veranstalter.

2.3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, im Vertrag beziehungsweise in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und diese Dritte auf im Rahmen des Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache, hinzuweisen.

2.4. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2.5. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate.

2.6. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.

3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

3.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden beziehungsweise vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Veranstalter veranlassten Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte sowie für Lieferungen und Leistungen, die von den auf Grundlage dieses Vertrages im Hotel Beherbergten oder an der Veranstaltung Teilnehmenden oder Besuchern in Anspruch genommen werden.

3.3. Die vereinbarten Preise schließen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöhen, werden die Preise automatisch angeglichen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate, und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen anheben.

3.4. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht, und das Hotel dem zustimmt.

3.5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag vereinbart werden.

3.7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.

4. Rücktritt des Hotels

4.1. Falls mit dem Veranstalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist, und der Veranstalter diese auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet, ist das Hotel nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung entsprechend Pkt. 5 zu verlangen.

4.2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, z.B. wenn höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, Veranstaltungsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (Person des Veranstalters, Zweck der Anmietung usw.) bestellt wurden, das Hotel begründeten Anlass hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

4.3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktritts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.

5. Rücktritt des Veranstalters

5.1. Zum Rücktritt ist der Veranstalter nur berechtigt, wenn dies im Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen schriftlich vereinbart ist. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der Frist ausgeübt, so ist es mit Fristablauf erloschen, und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Veranstaltungsräume nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz.

5.2. Das Hotel ist in jedem Fall berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist.

5.3. Soweit Speisen- und Getränkeumsätze vereinbart sind, werden diese bei Stornierungen anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:

Rücktritt später als 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 35%

Rücktritt später als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60%

Rücktritt später als 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 85%

War für Menü/Buffet und Getränke noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü oder Buffet zzgl. Getränke des jeweiligen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.

5.4. Soweit Tagungspauschalpreise vereinbart sind, werden diese bei Stornierung anteilig wie folg in Rechnung gestellt:

Rücktritt später als 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 35%

Rücktritt später als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60%

Rücktritt später als 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 85%

Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.

5.5. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.

5.6. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

5.7. Die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters nach Pkt. 5.1. - 5.5. entfällt, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den das Hotel zu vertreten hat.

6. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

6.1. Der Veranstalter teilt dem Hotel spätestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.

6.2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der vertraglichen Vereinbarung um höchstens 10% (ab 200 Teilnehmer um höchstens 5%), so wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinaus gehenden Reduzierungen werden folgende Anteile des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes beziehungsweise der vereinbarten Tagungspauschalen in Rechnung gestellt:

Mitteilung später als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30%

Mitteilung später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%

Mitteilung später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70%

Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.

6.3. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Zustimmung des Hotels. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Steht auf Grund der Erhöhung der Teilnehmerzahl kein geeigneter Raum zur Verfügung, so gilt dies als Rücktritt des Veranstalters gemäß § 5.

6.4. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen.

7. Haftung des Veranstalters

7.1. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte oder Veranstaltungsteilnehmer schuldhaft verursacht werden, einzustehen. Es obliegt dem Veranstalter, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Das Hotel kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.

7.2. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen sowie die Nutzung technischer Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hotels zulässig.

7.3. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte usw.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren usw.) direkt zu bezahlen. Sollten dennoch Schadenersatzansprüche gegen das Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel gegenüber den Anspruchsinhabern frei.

8. Haftung des Hotels

8.1. Das Hotel haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, so wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben, und einen möglichen Schaden gering zu halten.

8.2. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen beziehungsweise im Hotel. Das Hotel übernimmt keine Bewachungs-oder Aufbewahrungspflicht. Das Hotel übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.

8.3. Soweit das Hotel für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtung und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.

9. Sonstiges

9.1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Hotels mitbringen. Es wird dann eine Servicegebühr berechnet.

9.2. Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung im Hotel bedürfen der Genehmigung des Hotels.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

10.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.

10.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

10.4. Es gilt deutsches Recht.

10.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10.6. Im Falle einer Stornierung der Logis, behalten wir uns vor, die Veranstaltungsräume ebenfalls zu stornieren.